Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Knapkon
Inh. Jochen Knappe
Obere Str. 7/1
72636 Frickenhausen
Geltungsbereich
Für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragsabschluß
Uns erteilte Aufträge, ob mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, sind erst dann wirksam angenommen, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
Lieferung, Verpackung und Versand
Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
Unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit bestätigte Aufträge binden den Besteller wie vorbehaltlos bestätigte Aufträge, es sei denn, dass der Besteller dem Vorbehalt unverzüglich und schriftlich widerspricht.
Fertigrasen wird unverpackt auf Euro, Pfand- oder Einwegpaletten geliefert. Bei Fertigrasen sind bis zu 5% Eintrocknen, Überhitzung oder Bruch möglich und gehen zulasten des Käufers. Fertigrasen ist nach Erhalt vor Austrocknung und Überhitzung zu schützen. Das Lagerrisiko von Fertigrasen geht zulasten des Käufers. Saatgut wird in handelsüblicher Weise (in Säcken) geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wir behalten uns vor, die Art und Weise des Warenversandes und die Verladestelle zu bestimmen. Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu verantworten haben, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Die in den angebotenen Saatgutmischungen aufgeführten Sorten sind unverbindlich und können durch gleichwertige Sorten ersetzt werden.
Die Lieferzeit in Spitzenzeiten ist abhängig von der Verfügbarkeit geeigneten Transportraumes und den Witterungsverhältnissen auf der Straße. Es besteht keine Nachlieferpflicht durch Verladegewichtsschwankungen bei Lose-Schüttgüterverladung. Für eine genaue Einhaltung der Bestellmenge übernehmen wir keine Garantie. Geringe Abweichung im Gewicht nach oben und unten bis maximal 30% berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme oder zu sonstigen Reklamationen. Beim Verkauf nach Stückzahl, Kubikmeter, Quadratmeter oder laufenden Metern gilt die beim Verladen ermittelte Menge.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro netto ab Lager des Verkäufers/Lieferanten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Bei Sackware ist die Verpackung (Säcke) entweder bereits im Preis enthalten oder sie wird bei Netto-Lieferungen gesondert berechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen zahlbar netto Kasse ohne Skontoabzug nach Erhalt der Rechnung, spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum.
Wir behalten uns die Annahme von Wechseln und Schecks, die nur erfüllungshalber angenommen werden, für jeden Einzelfall vor. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankseitigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens jedoch 9% p.a. zu berechnen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine z. B. in der Hereinnahme von Wechseln liegende Stundung wird hinfällig.
Der Besteller ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels sofort bar zu zahlen.
Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Gefahrübergang
Bei Versand der Ware geht die Gefahrenübernahme auf den Besteller über, sobald die Ware an die Spedition, den Auslieferungsdienst oder einer sonstigen mit der Auslieferung der Ware beauftragten Person übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand der Waren infolge von Umständen, die wir nicht zu verantworten haben, verzögert. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die in den Lieferpapieren angegebenen Mengen werden zur Berechnung der Waren herangezogen.
Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt wie Aussperrungen, Streiks, Unruhen, Miss- oder Minderernten sowie Betriebsstörungen jeder Art, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen, die eine Einstellung oder Einschränkung unseres Betriebes herbeiführen oder sonstige, von uns unverschuldete Unmöglichkeit der Lieferung, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen hinauszuschieben um die Dauer der Behinderung oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass an uns Schadensersatzansprüche gestellt werden können.
Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge
Nach §434 (1) Satz 1 BGB gilt zur vereinbarten Beschaffenheit des Saatgutes folgendes: a) das Saatgut ist art- und sortenecht. b) Das in Deutschland produzierte Saatgut erfüllt die Anforderungen des Saatgutverkehrsgesetzes und der Saatgutverordnung der jeweils gültigen Fassung. Das in anderen Ländern erzeugte Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweils gültigen europäischen Saatgutrichtlinie. Bei dem zur Verwendung kommenden Saatgut haben für uns die amtlich anerkannten Analysen oder Zertifikate der einzelnen Saatgutpartien Gültigkeit, darüber hinaus können wir keine Haftung übernehmen.
Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
Wir behalten uns das Recht vor, in den Saatgutmischungen Sorten durch bessere oder gleichwertige zu ersetzen. Maßgeblich für die zu liefernde Menge ist das von uns bei Versand oder Auslieferung festgestellte Wiegeergebnis. Für Mengenverluste beim Transport wird keine Verantwortung übernommen. Bei Fertigrasen sind bis zu 5% Bruch und Eintrocknen üblich und gehen nicht zulasten des Verkäufers.
Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware telefonisch oder schriftlich per Fax oder Email geltend gemacht werden. Bei Beschädigung der Ware oder Verpackung ist dies auf dem Frachtbrief des Transporteurs zu vermerken. Für versteckte Mängel gilt dieselbe Frist ab Entdeckung. Mängelansprüche entfallen bei nicht rechtzeitig angezeigten Mängeln. Dies gilt nur, falls der Besteller Kaufmann ist.
Erfolgt die Lieferung von Saatgut aufgrund von Zulassungen durch eine deutsche amtliche Station, muss bei Mängelrügen eine Gegenuntersuchung bei derselben Station erfolgen. Falls entsprechende Zulassungen nicht vorliegen, gelten die Analysen der Staatl. Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt, Karlsruhe. Für eine eventuelle Kontroll-Analyse ist das Ergebnis der Staatl. Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt, Karlsruhe maßgebend. Bei Nachuntersuchungen müssen die Proben nach den amtlichen Probenahmen-Bedingungen frist- und formgerecht gezogen werden.
Der Besteller ist verpflichtet Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Falls der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen behoben ist oder kein Ersatz geliefert werden kann, hat der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Liegt eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vor, so ist der Rücktritt ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, beginnend ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen haben und künftig erwerben, unser Eigentum. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug kommt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen übliche Risiken zu seinen Kosten zu versichern.
Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Waren, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte, ist er nicht befugt. Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Waren schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen aus den Veräußerungen von Waren, an denen wir durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben haben, tritt uns der Käufer schon jetzt den erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Sachen entspricht, ab. Der Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
Unser Recht, die Abtretung dem Drittschuldner selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unseres Sicherungsrechts durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
Haftungsbegrenzung
Wir haften für Schäden, die auf grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits zurückzuführen sind und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Wert des Liefergegenstandes, begrenzt. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Nürtingen ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sowie Erfüllungsort für Leistung und Zahlung. Nürtingen ist auch ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt.
Stand Februar 2009